Filmproduktion & Werbeagentur | Erdbergstraße 10 | 1030 Wien

1 Geltung | Vertragsabschluss

1.1 Die Gneißerei e.U. (im Folgenden nur „Gneißerei“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und der Kundin/dem Kunden sowie für alle Auftragsproduktionen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.


Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung oder Unterfertigung des Angebots/Auftrags (Bestätigung per Post oder E-Mail ein. Mit Bestätigung oder Unterfertigung des Angebots/Auftrags (im Folgenden „Vertrag“) werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gneißerei akzeptiert.

1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von dieser sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit der Kundin/dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Gneißerei schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen der Kundin/des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB der Kundin/des Kunden durch die Gneißerei bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden der Kundin/dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn die Kundin/der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird die Kundin/der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Herstellung des Erklärvideos, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des von der Kundin/vom Kunden genehmigten Drehbuches zu den im akzeptierten Angebot/Auftrag schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von der Gneißerei oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Drehbücher, Treatments, , Animationen, Zeichnungen, Grafiken, Scribbles, Pläne, Storyboards und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Gneißerei.

1.7 Im akzeptierten Angebot/Auftrag ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Erklärvideo herzustellen ist.

1.8 Im akzeptierten Angebot/Auftrag ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Erklärvideo herzustellen ist.

1.9 Das jeweilige Angebot der Gneißerei gilt bis 1 Monat nach Ausstellungsdatum.

2 Social-Media-Kanäle

Die Gneißerei weist die Kundin/den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, LinkedIn etc., im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte sowie Posts aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Gneißerei nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte sowie kommerzielle Beiträge grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Gneißerei arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag der Kundin/des Kunden zugrunde. Ausdrücklich anerkennt die Kundin/der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Gneißerei beabsichtigt, den Auftrag der Kundin/des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von Social-Media-Kanälen einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Gneißerei aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne oder Umsetzung der Kommunikationsmaßnahmen jederzeit abrufbar ist.

3 Konzept- und Ideenschutz

Hat die potentiellen Kundin/der potentielle Kunde die Gneißerei vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Gneißerei dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrags nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Gneißerei treten die potentielle Kundin/der potentielle Kunde und die Gneißerei in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zugrunde.

3.2 Die potentielle Kundin/der potentielle Kunde anerkennt, dass die Gneißerei bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Gneißerei ist der potentiellen Kundin/dem potentiellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die prägnant sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Die potentielle Kundin/der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Gneißerei im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrags wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Sofern die potentielle Kundin/der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Gneißerei Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Gneißerei binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Gneißerei der potentiellen Kundin/dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von der Kundin/vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Gneißerei dabei verdienstlich wurde.

3.8 Die potentielle Kundin/der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Gneißerei ein.

4 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Kundin/des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot/Auftrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Gneißerei sowie dem allfälligen Briefingformular („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Gneißerei. Innerhalb des von der Kundin/vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags kreative und technische Gestaltungsfreiheit der Gneißerei.

4.2 Alle Leistungen der Gneißerei (insbesondere alle Drehbücher, Storyboards, Animationen, fertigen Erklärvideos, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von der Kundin/vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang bei der Kundin/beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung der Kundin/des Kunden gelten sie als von der Kundin/vom Kunden genehmigt.

4.3 Die Kundin/der Kunde wird der Gneißerei zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Die Kundin/der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Gneißerei wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Wird ein Drehbuch von der Kundin/vom Kunden zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an die Gneißerei vorzunehmen.

4.5 Die Kundin/der Kunde entscheidet sich im Zuge des persönlichen Briefinggesprächs für einen der zur Wahl stehenden Gneißerei-Animationsstile für das Erklärvideo. Ein nach Erstellung des Storyboards gewünschter Stilwechsel wird gesondert nach Stundenaufwand verrechnet.

4.6 In den Produktionsphasen „Drehbuch“ und „Storyboard“ sind jeweils zwei kostenlose Korrekturen in Linie inkludiert.

4.7 Änderungen, die nach Freigabe der jeweiligen Umsetzungsschritte erfolgen, werden gesondert verrechnet.

4.8 Beauftragt die Kundin/der Kunde nach Fertigstellung des animierten und vertonten Erklärvideos eine zusätzliche Sprachadaption, wird der dafür benötigte Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Erklärvideo mit adaptierter Sprache wird von der Gneißerei innerhalb von maximal 15 Arbeitstagen nach Freigabe des fertigen Erklärvideos produziert.

4.9 Falls aus kreativen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch oder dem freigegebenem Storyboard Änderungsvorschläge seitens der Gneißerei, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kundin/des Kunden. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

4.10 Die Kundin/der Kunde trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

4.11 Die Kundin/der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Sujets etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Gneißerei haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zur Kundin/zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Gneißerei wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält die Kundin/der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich, die Gneißerei bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Die Kundin/der Kunde stellt der Gneißerei hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5 Fremdleistungen | Beauftragung Dritter

5.1 Die Gneißerei ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen der Kundin/des Kunden, letztere nach vorheriger Information an die Kundin/den Kunden. Die Gneißerei wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die der Kundin/dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat die Kundin/der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags mit der Gneißerei aus wichtigem Grund.

6 Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Gneißerei schriftlich zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Gneißerei aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Kundin/der Kunde und die Gneißerei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Gneißerei in Verzug, so kann die Kundin/der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Gneißerei schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche der Kundin/des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7 Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Gneißerei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. … die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die Kundin/der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.

7.2 Die Kundin/der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Gneißerei fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8 Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Gneißerei für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

8.2 Alle Honorare verstehen sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in der Höhe von 20 %. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Gneißerei für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Die im Angebot definierten Korrekturschleifen sind im Honorar inkludiert. Jede weitere Korrekturschleife, die nicht ausdrücklich im Angebot aufgelistet ist, wird gesondert verrechnet.

8.4 Alle Leistungen der Gneißerei, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Gneißerei erwachsenden Barauslagen sind von der Kundin/vom Kunden zu ersetzen.

8.5 Wenn die Kundin/der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Gneißerei –- unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Gneißerei die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Gneißerei begründet ist, hat die Kundin/der Kunde der Gneißerei darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Gneißerei bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Gneißerei, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt die Kundin/der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Nicht umgesetzte Erklärvideo-Drehbücher und -Storyboards, ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Gneißerei zurückzustellen.

9 Zahlung | Eigentumsvorbehalt

9.1 Erst nach vollständiger Zahlung der Auftragssumme überträgt die Gneißerei als Inhaberin des Urheberrechts die Nutzungsrechte des vertragsgegenständlichen Erklärvideos an die Kundin/den Kunden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gneißerei ihr Recht wahrnehmen, die Nutzungsrechte für das Erklärvideo nicht zu erteilen oder jederzeit zu widerrufen.

9.2 50 % der Auftragssumme werden nach Freigabe des Drehbuchs und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen fällig. Die Restsumme ist nach Abnahme des fertigen Erklärvideos und nach Legung der Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen fällig.

9.3 Die Gneißerei behält sich vor, einen Monat nach dem im Projektplan gemeinsam mit der Kundin/dem Kunden festgelegten Fertigstellungstermin noch offene Restbeträge zu verrechnen. Und das unabhängig vom aktuellen Projektstand.

9.4 Das Honorar für Werbeagentur-Leistungen der Gneißerei ist mit Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Gneißerei gelieferte Werbeagentur-Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Gneißerei.

9.5 Bei Zahlungsverzug der Kundin/des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich die Kundin/der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Gneißerei die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.6 Im Falle des Zahlungsverzuges der Kundin/des Kunden kann die Gneißerei sämtliche, im Rahmen anderer mit der Kundin/dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.7 Weiters ist die Gneißerei nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.8 Die Kundin/der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Gneißerei aufzurechnen, außer die Forderung der Kundin/des Kunden wurde von der Gneißerei schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10 Urheberrechte | Verwertungsrechte

10.1 Alle Leistungen der Gneißerei, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Drehbücher, Storyboards, Ideen, Scribbles, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Gneißerei und können von der ihr jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Die Kundin/der Kunde erwirbt durch Zahlung der Rechnung das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck, Nutzungszeitraum und Nutzungsgebiet.
Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Gneißerei setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Gneißerei dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt die Kundin/der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Gneißerei, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen (textliche, grafische, sprachliche und/oder musikalische Bearbeitung bzw. Änderung, Vervielfältigung, Ergänzung und Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton) von Leistungen der Gneißerei, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch die Kundin/den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gneißerei und des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat die Kundin/der Kunden keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3 Bei einem Erklärvideo mit Sprecher:in sind folgende Nutzungsrechte separat anzufragen: TV-, Kino- und Stadionwerbung, am Point of Sale und als vorangestellte und eingebettete Werbung wie zum Beispiel bei einer PreRoll.

10.4 Für die Nutzung Leistungen der Gneißerei, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung der Gneißerei erforderlich. Dafür steht der Gneißerei und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.5 Für die Nutzung von Leistungen der Gneißerei ist nach Ablauf des Vertrags, ebenfalls die Zustimmung der Gneißerei notwendig.

10.6 Die Kundin/der Kunde haftet der Gneißerei für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11 Kennzeichnung

11. Die Gneißerei ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyrightvermerk im Erklärvideo zu zeigen. Weiters hat sie das Recht, das Erklärvideo bei Wettbewerben einzureichen sowie zur Eigenwerbung auf der Website der Gneißerei zu verwenden.

11.2 Die Geißerei ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Gneißerei und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass der Kundin/dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.3 Die Gneißerei ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs der Kundin/des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zur Kundin/zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12 Gewährleistung

12.1 Der Geißerei verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

12.2 Die Kundin/der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Gneißerei, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht der Kundin/dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Gneißerei zu. Die Gneißerei wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei die Kundin/der Kunde der Gneißerei alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Gneißerei ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die sie einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen der Kundin/dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es der Kundin/dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.4 Es obliegt auch der Kundin/dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Gneißerei ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Gneißerei haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber der Kundin/dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese von der Kundin/vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Die Kundin/der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

13 Haftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Gneißerei und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer:innen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden der Kundin/des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat die Geschädigte/der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Gneißerei ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Gneißerei für Ansprüche, die aufgrund der von ihr erbrachten Leistung (z.B. Erklärvideo, Werbemaßnahme etc.) gegen die Kundin/den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Gneißerei ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Gneißerei nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten der Kundin/des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter – die Kundin/der Kunde hat die Gneißerei diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche der Kundin/des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens – jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Gneißerei. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13.4 Tritt bei der Herstellung des Erklärvideos oder des Werbemittels ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Gneißerei nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Erklärvideos oder Werbemittels. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Erklärvideos oder Werbemittels, die weder von der Gneißerei noch von der Kundin/dem Kunden zu vertreten ist, berechtigt die Kundin/den Kunden nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. des dafür notwendigen Aufwands werden jedoch verrechnet.

13.5 Sachmängel, die von der Gneißerei anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung der Kundin/des Kunden oder einer ihrer/seiner Fachberater:innen durchgeführt werden, kann die Gneißerei nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Gneißerei ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

14 Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Gneißerei und der Kundin/dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15 Erfüllungsort | Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist Wien. Bei Versand geht die Gefahr auf die Kundin/den Kunden über, sobald die Gneißerei die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

15.2 Gerichtsstand für alle sich zwischen der Gneißerei und der Kundin/dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Ungeachtet dessen ist die Gneißerei berechtigt, die Kundin/den Kunden an ihrem/seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.